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Satzung

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(Fassung: 05.09.2013, ~397KB)

Vereinssatzung des DJK-SV-Hamborn e.V. in der Fassung vom 05.09.2013

§ 1 Name und Sitz des Schwimmvereins

  1. Der Schwimmverein führt den Namen: DJK SV Hamborn e.V..
    Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
  2. Der Schwimmverein hat seinen Sitz in Duisburg.
  3. Der Schwimmverein bemüht sich, mit besonders den kath. Gemeinden in Duisburg zusammenzuarbeiten.
  4. Der DJK SV Hamborn e.V. gehört zum DJK-Diozesanverband Essen. Dieser ist die vom Bischof anerkannte katholische Einrichtung und
    Zusammenfassung aller Bemühungen zur Förderung des Sports im Bereich des Bistums Essen. Der Verein führt die DJK Zeichen.
  5. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.
  6. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die Sportjugend. Er erstrebt die Förderung des Sports in seiner Vielgestaltigkeit und insbesondere die geistige, körperliche und charakterliche Erziehung der Jugend.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Schwimmvereins darf nur für die Förderung des Volkssports und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden.
    Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.
  8. Geschäfts- und Kassenführung erfolgt durch den Verein.
  9. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  10. Der DJK-SV-Hamborn e.V. ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Entsprechend der Satzung des Bundesverbandes will der Schwimmverein in einzelnen Abteilungen sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
  2. Er fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben.
  3. Er dient seinen Mitgliedern, indem er ihren Sport fördert, ihnen Lehr- und Bildungsarbeit anbietet und ihre Anliegen in der Öffentlichkeit vertritt.
  4. Er vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen und bietet dort seine Hilfe an.
  5. Er fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen.
  6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mit zu tragen.
  7. Der DJK-SV-Hamborn e.V. und seine Gliederungen verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, und zwar insbesondere durch Förderung des Sports. Mittel, die dem Verein und seinen Mitgliedern zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des DJK-SV-Hamborn e.V. erhalten keine Zuwendungen. Kein Mitglied und keine Person darf durch dem Satzungszweck fremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des DJK-SV-Hamborn e.V. sind die Personen, die sich ihm unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben.
  1. Der Verein unterscheidet in der Mitgliederschaft:
    1. Aktive Mitglieder ( betreiben regelmäßig Schwimmsport)
    2. Funktionsträger (Trainer, Aufsichtspersonal, Helfer)
    3. Passive Mitglieder + Fördermitglieder (fördern die Vereinsaufgaben, Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, leisten einen Beitrag zum Vereinsleben unterstützen den Verein durch eine Beitragszahlung und durch Spenden )
  2. Die Aufnahme in den DJK-SV-Hamborn e.V. erfordert einen schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem DJK-SV-Hamborn e.V. kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung des DJK-Diözesanverbandes Essen oder dieser Satzung wesentlich widerspricht.
  4. Der Austritt aus dem DJK-SV-Hamborn e.V. erfordert eine schriftliche Erklärung per Einschreiben an den Vorstand. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres
    nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele und Aufgaben des DJK-SV-Hamborn e.V. gemäß dieser Satzung zu vertreten;
    2. an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des DJK-SV-Hamborn e.V. teilzunehmen;
    3. die Beschlüsse des DJK-SV-Hamborn e.V. auszuführen;
    4. die Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt, in Form von Geld zu leisten.

§ 4 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung,
  2. geschäftsführender Vorstand.
  1. Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
    1. die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist ordentlich oder außerordentlich und besteht aus den über 16 Jahre alten Mitgliedern des Vereins. Die Hauptversammlung bestimmt die Richtlinien des Vereins. Sie nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, erteilt Entlastungen, beschließt den Haushaltsplan, setzt die Mitgliederbeiträge fest, tätigt die Wahlen und beschließt über die Anträge.
    2. Die Hauptversammlung tritt jährlich innerhalb der ersten zwei Monate zusammen. Sie muss zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Tag und Stunde und unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
    3. Der Vorstand des Vereins kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.
    4. Für die außerordentlichen Hauptversammlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Hauptversammlungen. Die Einberufungsfrist kann in diesem Fall auf 10 Tage verkürzt werden.
    5. Die ordnungsgemäße Einberufung ist zu Beginn der Versammlung von denStimmberechtigten zu bestätigen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, beschlussfähig.
    6. Für Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn dieses von einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
    7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Hauptversammlung. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
    8. Anträge der Vereinsmitglieder müssen 7 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand vorliegen.
    9. Satzungsänderungen können nur auf einer Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Anträge hierzu müssen als besonderer Punkt auf der Tagesordnung gestanden haben.
  2. Geschäftsführender Vorstand
    1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung für 1 Jahr gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder die volljährig sind.
      Alle Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers sind in einem getrennten Wahlgang zu wählen.

      Der Vorstand besteht aus:
      dem Vorsitzenden,
      dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart.
    2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in Gemeinschaft miteinander oder je in Gemeinschaft mit dem Kassenwart berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
    3. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.
    4. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
    5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
    6. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des
      Vereins nach Maßgabe der Satzung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
    7. Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins.
    8. Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederkartei.
    9. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten zwei Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

§ 5 Austritt

  1. Der Austritt des DJK-SV-Hamborn e.V. darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt
    „Austritt des DJK-SV-Hamborn e.V." einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich.
    Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Essen.
    Der Austrittsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6 Auflösung

  1. Die Auflösung des DJK-SV-Hamborn e.V. darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt
    „Auflösung des DJK-SV-Hamborn e.V." einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Essen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Bei Auflösung des Vereins DJK-SV-Hamborn e.V. oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen des Vereins an die DJK- Sportschule Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beschlossen vom DJK-Bundestag am: 3. Mai 2008 in Bad Kreuznach
Duisburg, den 05. 09. 2013